Die Spendenbescheinigung in der Steuererklärung

Viele Menschen fühlen sich einem Verein, einer Religionsgemeinschaft oder einer Partei, dem oder der sie angehören, eng verbunden. In diesem Fall möchten sie nicht nur durch ehrenamtliche Arbeit, sondern auch durch Spenden einen Beitrag leisten. Im Finanzamt kommt dies gut an, denn Spenden können von der Steuer abgezogen werden. Allerdings muss man für diesen Vorteil eine Spendenbescheinigung in der Steuererklärung vorlegen. Dabei muss man sich nach einigen Regeln richten, deren Nichtbeachtung dazu führt, dass die Spenden nicht von der Steuer abgezogen werden können. Seit 2013 gelten neue Regelungen.

Von der Steuer abzugsfähige Spenden

Ganz allgemein gelten Spenden in der Steuererklärung dem Finanzamt dann als abzugsfähig, wenn sie auf freiwilliger Basis für von der Steuer begünstigte Zwecke oder Organisationen geleistet werden. In diesem Fall gelten die Spenden als Sonderabgaben vor der Steuer. In § 10b EStG ist detailliert beschrieben, welche Organisationen und Zwecke steuerlich begünstigt sind. Allgemein lässt sich dabei aber sagen, dass dies auf kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige sowie im Sinne des Parteiengesetztes politisch aktive Zwecke oder Organisationen zutrifft. Spenden an solche Organisationen und für solche Zwecke können von der Steuer abgesetzt werden.

Notwendigkeit einer Spendenbescheinigung

Wenn man eine Spende in der Steuererklärung als Sonderausgabe deklarieren möchte, muss man dem Finanzamt dafür eine Spendenbescheinigung vorlegen. Beträgt die Spende allerdings maximal 200 Euro, genügt auch ein sogenannter vereinfachter Spendennachweis. Einen solchen kann zum Beispiel ein Überweisungsträger oder eine Kopie des Kontoauszuges darstellen. Hat man allerdings mehr als 200 Euro gespendet, besteht die Spendenbescheinigung aus mehr als nur der einfachen Zuwendungsbestätigung oder Spendenquittung. Seit 2013 braucht man hier auch einen amtlichen Vordruck. Diesen gab es in etwas anderer Form schon seit 2013, aber mit der Pflicht seit 2013 ist er verändert worden. Diesen Vordruck kann man auf den Websites der betreffenden Landesämter für Steuern herunterladen. Diese gilt für Spenden an Vereine, Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Parteien und Wählervereinigungen. Dabei gibt es Formulare jeweils für Geld- und für Sachspenden.

Bescheinigung

Die amtliche Spendenbescheinigung als Grundlage für den vereinfachten Spendennachweis. Auf der amtlichen Spendenbescheinigung tauchen selbstverständlich alle Daten auf, die der Gesetzgeber verlangt. Aber auch für den vereinfachten Spendennachweis gibt es Mindestanforderungen, die durch einen Überweisungsträger in der Regel erfüllt werden. Ein Kontoauszug hingegen tut dies nicht unbedingt. Daher kann man die amtliche Spendenbescheinigung einfach als Grundlage für den vereinfachten Spendennachweis nutzen, damit alle Daten auftauchen.

Grenzen der Absetzbarkeit von Spenden

Man darf gespendete Gelder, Dienste und Sachgüter von der Steuer absetzen, wenn diese in der Summe nicht mehr als 20 Prozent der Einkünfte in einem Jahr betragen. Sollte dies doch der Fall sein, empfiehlt es sich, die Spendenbescheinigung hierzu aufzuheben. Damit kann man sich zwar in der aktuellen Periode keinen Vorteil verschaffen, aber doch einen steuerlichen Vortrag leisten. Damit kann man diesen Übertrag in der nächsten Steuererklärung als Spende von der Steuer absetzen, wenn man nicht dann auch schon die Grenze der Abzugsfähigkeit übersteigt.

Der Empfängerbeleg als Teil der Bescheinigung

Oft vergessen Steuerzahler beim vereinfachten Nachweis, dass dazu auch ein Empfängerbeleg gehört, damit es eine vollständige Spendenbescheinigung wird. Daher gibt es in der Regel unabhängig vom Spendenbetrag eine Quittung vom Empfänger, da einfacher kein Beleg geschrieben werden kann.

Eine Verzichtserklärung als Spendenbescheinigung

Oft spenden Menschen indirekt, wenn sie zum Beispiel ihre Kinder als Mitglieder eines Sportvereins unentgeltlich zu Wettkämpfen fahren. Die entstandenen Aufwendungen müsste der Verein theoretisch ersetzen, auch wenn dies selten wirklich passiert. Diese Aufwendungen werden vielmehr als Spenden an den Verein gewertet, die selbstverständlich abgesetzt werden können. Dabei fungiert eine Verzichtserklärung als Bescheinigung, nach der man die Erstattung ablehnt. Diese muss durch ein Schreiben des Vereins ergänzt werden, nach dem man einen Anspruch auf Erstattung hat.