Welche Regeln gelten für Parteispenden?

Parteispenden: so machen Sie es richtig

Parteispenden bilden neben Mitgliedsbeiträgen und staatlichen Zuschüssen die dritte Säule der Parteienfinanzierung. In Deutschland tragen sie zu mehr als 15 % zur Deckung des Finanzbedarfs der Parteien bei. Politische Parteien sind demnach – vor allem in der für sie kostenintensiven Wahlkampfzeit – in nicht unerheblichem Maße auf private Zuwendungen von Bürgern und Unternehmen angewiesen. Hierbei gilt es einige rechtliche Regeln zu beachten. Dies trifft sowohl auf die politischen Parteien als auch auf die Spender zu. Falls auch Sie eine politische Partei mittels einer finanziellen Zuwendung unterstützen möchten, erfahren Sie in den folgenden Zeilen, was es mit Parteispenden auf sich hat und welche rechtlichen Regeln Sie bei einer Parteispende beachten müssen.

Allgemeine Informationen zu Parteispenden

Parteispenden sind nicht nicht nur ein rechtlich zulässiges Mittel zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit politischer Parteien. Sie stellen überdies eine grundlegende Voraussetzung dar, um die repräsentative Demokratie nach Maßgabe der Verfassung mit Leben zu füllen. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) wirken Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Hier kommt die große Bedeutung und Aufgabe der politischen Parteien im demokratischen Willensbildungsprozess zum Ausdruck.

Um wirtschaftlich in der Lage zu sein, dieser Verantwortung gerecht zu werden, bedürfen die Parteien der Ausstattung mit finanziellen Mitteln. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund einen rechtlichen Rahmen für die Parteienfinanzierung geschaffen. Entsprechende Regeln finden sich vor allem im Parteiengesetz (PartG), aber etwa auch im Einkommensteuergesetz (EStG). Dass politische Parteien überhaupt Spenden annehmen dürfen, ergibt sich beispielsweise aus § 25 Absatz 1 Satz 1 PartG. Einkommensteuerrechtliche Normen sind für Sie dann von Interesse und Relevanz, falls Sie selbst eine Parteispende tätigen wollen. Denn finanzielle Zuwendungen an eine politische Partei sind unter bestimmten Umständen zu einem Teil von der Einkommensteuer absetzbar.

Wer darf an eine Partei spenden und in welcher Höhe?

Grundsätzlich sind sowohl natürlichen Personen (also Privatpersonen) als auch juristische Personen (zum Beispiel Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung) befugt, einer Partei eine finanzielle Spende zukommen zu lassen. Insoweit sind allerdings bestimmte Ausnahmen zu beachten, die § 25 Absatz 2 PartG statuiert. Dadurch wird der Kreis der spendenberechtigten Personen eingegrenzt.

Nicht angenommen werden dürfen etwa Spenden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Spenden von Ausländern, soweit sie 1000 Euro übersteigen, oder Spenden, die einer Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden. Bezüglich der Höhe des Spendenbetrags gibt es grundsätzlich keine Grenze. Lediglich Spenden in Form von Bargeld sind nicht in unbegrenzter Höhe möglich. Hier ist § 25 Absatz 1 Satz 2 PartG zu beachten, der Barspenden nur bis zu einer Höhe von 1000 Euro zulässt.

Wer kann eine Parteispende steuermindernd geltend machen und in welcher Höhe?

Von der Frage der zulässigen Spendenhöhe streng zu unterscheiden ist die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit von Parteispenden. Während Parteispenden grundsätzlich von jedermann und in unbegrenzter Höhe erfolgen können (siehe oben), sind sie nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar. Zunächst ist zu beachten, dass nur Parteispenden von natürlichen Personen einkommensteuerlich begünstigt werden.

Unternehmen und sonstige gewinnorientierte juristische Personen können eine Parteispende nicht steuermindernd geltend machen, da eine solche gemäß § 4 Absatz 6 EStG nicht als Betriebsausgabe anzusehen ist. Das deutsche Einkommensteuerrecht sieht an zwei Stellen eine Absetzbarkeit von Parteispenden vor, die von Privatpersonen getätigt wurden. Zum einen kommt dem spendenden Steuerpflichtigen eine Ermäßigung der Einkommensteuer gemäß § 34g EStG zugute.

Bei einer Einzelveranlagung können hierbei 50 % des gespendeten Betrags direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Der Maximalbetrag liegt bei 825 Euro. Er wird bei einer Spendensumme von 1650 Euro erreicht. Bei einer Zusammenveranlagung (etwa von Ehegatten) verdoppeln sich diese Werte. Der maximale Abzug beträgt dann folglich 1650 Euro. Er wird bei einer Spendensumme von 3300 Euro erreicht. Zum anderen gewährt § 10b Absatz 2 EStG Steuerpflichtigen eine steuerliche Begünstigung von Parteispenden.

Da diese Norm jedoch nicht zu einem direkten Steuerabzug, sondern zu einer Minderung des zu versteuernden Einkommens führt, hängt die jeweilige Steuerersparnis vom persönlichen Steuersatz ab. Sofern pro Kalenderjahr mehr als 1650 Euro (bei Einzelveranlagung) bzw. 3300 Euro (bei Zusammenveranlagung) an politische Parteien gespendet werden, kann der übersteigende Teil der Spendensumme als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1650 Euro (bei Einzelveranlagung) bzw. 3300 Euro (bei Zusammenveranlagung).

Wie Sie eine Parteispende konkret ausführen

Auf der Internetseite der Partei, die Sie unterstützen möchten, gibt es meist eine eigene Spenden-Unterseite. Dort werden alle Details erklärt und verschiedene Zahlungsmöglichkeiten angeboten. Unter anderem finden Sie dort die Kontodaten für eine Parteispende. Sie sollten unbedingt Ihre Adresse angeben. Denn sonst kann Ihnen keine Spendenquittung ausgestellt werden. Ohne diese können Sie aber auch keine Minderung Ihrer Einkommensteuerpflicht erzielen.

Fazit

Die rechtlichen Normen, welche die Zulässigkeit und steuerliche Absetzbarkeit von Parteispenden regeln, sind mitunter sehr komplex. Mit den vorstehenden Information sollten Sie nun jedoch einen fundierten Überblick über das Thema Parteispenden haben und wissen, was es bei einer Parteispende zu beachten gilt.