Immobilienkauf via Spende unzulässig

Eigentlich klingt die Idee ganz interessant. Ein Verein wollte ein Teil seines Geländes veräußern – als Kaufpreis wurde eine Summe von 1 Mio Euro vereinbart. Da der Käufer den Kaufpreis für das Gelände ja steuerlich nicht abschreiben kann, bat er dem Verein an, den Kaufpreis auf 800.000 Euro zu reduzieren und dafür noch zusätzlich eine Spende in Höhe von 250.000 Euro zu entrichten. Der Verein  stimmte dem Angebot zu, da sich somit ja seine Einnahmen auf 1050.000 Euro erhöht hatten und stellte dem Käufer eine Spendenbescheinigung über 250.000 Euro aus, die der Käufer sofort steuerlich geltend machen wollte.

Das Finanzgericht Münster stellte nun jedoch klar, dass die Spendenquittung steuerlich nicht abgesetzt werden kann – die Begründung lautet, dass der Spendenabzug nicht möglich sei, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegeneleistung des Empfängers erbracht werden oder ursächlich mit einem gewährten Vorteil zusammenhängen würden. Damit ist eine Spenden, die neben einem Kaufpreis vereinbart wird, für den Immobielienerwerb bzw. Grundstückserwerb als Sonderausgabe nicht zulässig.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen zum Ausstellen von Spendenbescheinigungen