Unechte Spenden

Spendenbescheinigungen werden oftmals fehlerhaft ausgestellt – zum Beispiel für Tombola-Lose oder Eintrittskarten zu Charity-Events. Wichtig bei Spenden ist, dass sie nicht einmal in Teilen einen so genannten Entgeltcharakter haben dürfen. Damit sind Spendenbescheinigungen, die zum Beispiel in Verbindung mit einem Loskauf gebracht werden, nicht zulässig und werden – bei entsprechender Kenntnisnahme – vom Finanzamt auch nicht berücksichtigt. Zudem droht dem Aussteller von Spendenbescheinigungen für so genannte „unechte Spenden“ der Verlust der Gemeinnützigkeit. Daher sollten sich auch Aussteller von Spendenbescheinigungen im Zweifelsfall juristischen Rat holen.